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Umzugskosten steuerlich absetzen

Beide Wege erklärt – für jeden Umzug, nicht nur den beruflichen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Das Steuerrecht ist komplex und unterliegt regelmäßigen Änderungen. Klären Sie Ihren individuellen Fall mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin.

Viele wissen: Wer wegen des Jobs umzieht, kann die Kosten steuerlich absetzen. Was deutlich weniger bekannt ist: Es gibt einen zweiten Weg, der bei jedem Umzug funktioniert – ganz ohne beruflichen Anlass. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: bis zu 4.000 € direkter Steuerbonus, der nicht bloß das zu versteuernde Einkommen mindert, sondern direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen wird.

Dieser Ratgeber erklärt beide Wege vollständig: §35a EStG für alle Umziehenden und die Werbungskosten-Variante für beruflich bedingte Umzüge. Sie erfahren, welche Voraussetzungen jeweils gelten, was Sie konkret absetzen können und worauf es beim Nachweis ankommt.

Kurzfassung

Es gibt zwei steuerliche Wege beim Umzug. Weg 1 (für alle): §35a EStG – 20% der Lohnkosten des Umzugsunternehmens direkt von der Steuerschuld abziehen, max. 4.000 €/Jahr. Weg 2 (bei beruflichem Anlass): Alle Umzugskosten als Werbungskosten (§9 EStG) plus Pauschale bis 1.928 € (Stand: April 2026). Beide Wege lassen sich nicht kombinieren – rechnen Sie durch, welcher sich für Sie mehr lohnt.

Für jeden Umzug

Weg 1: §35a EStG

Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • Kein beruflicher Grund nötig
  • 20% der Lohnkosten direkt von der Steuerschuld
  • Bis zu 4.000 € pro Jahr
  • Nur Lohnanteil der Umzugsfirma zählt
  • Zahlung zwingend per Überweisung

Nur bei beruflichem Anlass

Weg 2: Werbungskosten

§9 EStG + Umzugskostenpauschale

  • Jobwechsel, Versetzung oder Pendelzeitverkürzung
  • Alle Umzugskosten absetzbar
  • Pauschale bis 1.928 € ohne Belege
  • Umzugsfirma-Rechnung zusätzlich zur Pauschale
  • Doppelte Haushaltsführung kombinierbar

Weg 1: §35a EStG – Steuerbonus für jeden Umzug

§35a Einkommensteuergesetz erlaubt es, 20% der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abzuziehen – nicht bloß vom zu versteuernden Einkommen. Der Unterschied ist erheblich: Eine Einkommensminderung spart je nach Steuersatz 20–45% des Betrags. Ein Direktabzug von der Steuerschuld spart Euro für Euro.

Umzugsdienstleistungen fallen unter diesen Paragrafen, weil sie typischerweise im oder am Haushalt erbracht werden. Das gilt für Privatumzüge genauso wie für beruflich bedingte Umzüge – der Anlass spielt keine Rolle.

Was genau ist absetzbar?

Absetzbar ist der Lohnanteil der Rechnung des Umzugsunternehmens – also die Kosten für die Arbeitskraft der Möbelträger und des Fahrers. Material- und Fahrzeugkosten (Kartons, LKW-Miete, Treibstoff) zählen nicht. Bei einem typischen Umzug entfällt der größte Teil der Rechnung auf Lohn, sodass §35a in der Praxis einen spürbaren Effekt hat.

Rechenbeispiel

Umzugsrechnung gesamt 2.800 €
davon Lohnanteil (ausgewiesen) 2.200 €
20% von 2.200 € 440 €
Direkt von der Steuerschuld abgezogen – 440 €

Voraussetzungen im Detail

Das Finanzamt stellt an §35a drei harte Bedingungen – alle drei müssen erfüllt sein:

  1. Rechnung mit separat ausgewiesenem Lohnanteil. Eine Pauschalrechnung ohne Einzelpositionen reicht nicht. Der Lohnanteil muss als eigene Position erscheinen – entweder als Stundennachweis oder als prozentualer Anteil.
  2. Zahlung per Überweisung. Barzahlung schließt den Abzug vollständig aus, auch wenn Sie eine ordnungsgemäße Rechnung haben. Lastschrift oder Kartenzahlung sind zulässig, Barzahlung nicht.
  3. Leistung im oder am inländischen Haushalt. Die Dienstleistung muss in Bezug auf Ihre Wohnung erbracht werden – was beim Umzug selbst der Fall ist.

Wichtig für unsere Kunden

Wir stellen unsere Rechnungen grundsätzlich mit allen Einzelpositionen und ausgewiesenem Lohnanteil aus. Sie erhalten damit automatisch alles, was das Finanzamt für §35a verlangt – ohne Rückfragen oder Nacharbeit.

Jahreslimit und Kombinierbarkeit

Der maximale §35a-Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 4.000 € pro Jahr (20% von 20.000 € Lohnkosten). Das Limit gilt haushaltsbezogen – nicht pro Person. Beauftragen Sie im selben Jahr auch Handwerker, Reinigungskräfte oder Gartenservice, teilen sich alle diese Posten das gemeinsame Jahresbudget.

§35a und die Werbungskosten-Variante (Weg 2) lassen sich für denselben Umzug nicht kombinieren. Wer einen beruflichen Umzug hat, sollte beide Varianten durchrechnen: Bei einem hohen Grenzsteuersatz und hohen Gesamtkosten kann der Werbungskosten-Weg günstiger sein; bei niedrigem Einkommen oder kleinen Umzugsrechnungen kann §35a die bessere Wahl sein.

Weg 2: Wann sind Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar?

Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG können nur geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt dabei auf einen einfachen Grundsatz ab: Hätten Sie ohne den beruflichen Anlass überhaupt umgezogen? Wenn nein, gilt der Umzug als beruflich veranlasst – und alle damit verbundenen Kosten sind grundsätzlich abziehbar.

Die Finanzverwaltung akzeptiert einen beruflichen Anlass in folgenden Fällen ohne größere Diskussion:

  • Antritt einer neuen Stelle oder eines Ausbildungsplatzes
  • Versetzung oder Wechsel des Arbeitgebers an einen anderen Standort
  • Umzug innerhalb desselben Unternehmens an einen anderen Tätigkeitsort
  • Verkürzung des Arbeitswegs um mindestens 30 Minuten pro Strecke (einfache Fahrt)
  • Umzug zur Beendigung einer familienbedingten Trennung nach Aufnahme einer auswärtigen Beschäftigung

Rein private Gründe – etwa der Wunsch nach einer größeren Wohnung oder ein Umzug in eine attraktivere Lage – reichen für den Werbungskosten-Abzug nicht aus. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen (§ 90 AO). Halten Sie den beruflichen Anlass gut dokumentiert: Versetzungsschreiben, neuer Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Arbeitgeberbestätigung genügen als Nachweis.

Praxis-Hinweis

Wer den einfachen Arbeitsweg um mindestens 30 Minuten verkürzt, hat gute Chancen auf Anerkennung – auch ohne Arbeitgeberbestätigung. Legen Sie Routenausdrucke (alt und neu, gleiche Uhrzeit) als Anlage bei.

Was können Sie bei beruflichem Umzug konkret absetzen?

Ist der berufliche Anlass anerkannt, öffnet sich eine breite Palette abziehbarer Kosten nach § 9 Abs. 1 EStG. Grundsätzlich gilt: Sie können entweder tatsächliche Kosten mit Belegen nachweisen oder – für die Nebenkosten – die Umzugskostenpauschale ohne Belege ansetzen. Beides ist möglich, aber nicht für dieselbe Kostenart kombinierbar.

Absetzbar

  • Rechnung des Umzugsunternehmens (in voller Höhe)
  • Eigenfahrt: tatsächliche Kraftstoffkosten
  • Fahrten zur Wohnungssuche am neuen Ort
  • Maklerprovision für die neue Wohnung
  • Doppelmiete während der Übergangsphase
  • Kosten für Übergangswohnen (Hotel, möbliertes Zimmer)
  • Anschlussgebühren für Strom, Gas, Wasser, Internet
  • Schönheitsreparaturen (vertraglich geschuldet)
  • An- und Abmeldegebühren (Bürgeramt etc.)
  • Trinkgeld für Möbelträger (in angemessener Höhe)

Nicht absetzbar

  • Anschaffung neuer Möbel
  • Renovierungen über die vertragliche Pflicht hinaus
  • Kosten ohne Bezug zum Umzug

Die Rechnung des Umzugsunternehmens ist immer zusätzlich zur Pauschale absetzbar – sie schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Pauschale deckt nur die sonstigen Nebenkosten (Verpackungsmaterial, Reinigung, kleinere Hilfsmittel). Wer ein professionelles Umzugsunternehmen beauftragt, profitiert also doppelt.

Lesen Sie auch: So finden Sie eine seriöse Umzugsfirma

Die Umzugskostenpauschale – ohne Belege absetzbar

Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt per Verwaltungsschreiben eine Pauschale für sonstige Umzugsnebenkosten fest. Der entscheidende Vorteil: Sie müssen für diese Summe keine einzigen Belege einreichen. Berechnet wird die Pauschale anhand der Haushaltsgröße.

Umzugskostenpauschale (Stand: April 2026, gemäß aktuellem BMF-Schreiben zu § 9 EStG)

PersonengruppePauschalbetrag
Alleinstehende964 €
Verheiratete / Lebenspartner1.928 €
Jedes weitere Haushaltsmitglied+ 402 €
Zusatzbetrag bei Behinderung / besonderem Bedarf+ 624 €

Die Beträge werden vom BMF periodisch angepasst. Prüfen Sie vor der Abgabe Ihrer Steuererklärung das jeweils aktuelle BMF-Schreiben zur Bewertung von Umzugskosten.

Ein Rechenbeispiel: Eine vierköpfige Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) kann pauschal 2.732 € geltend machen (1.928 € + 2 × 402 €) – ohne einen einzigen Kassenbon vorzulegen. Kommen die tatsächlichen Nebenkosten höher heraus, lohnt sich die Belegvariante.

Beachten Sie

Für Personen, die nach dem Umzug erstmals einen eigenen Haushalt gründen, gilt die Einzelpauschale (964 €) – nicht der Verheirateten-Betrag. Maßgeblich ist die Haushaltsgröße nach dem Umzug.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag beachten

Jeder Arbeitnehmer erhält automatisch 1.230 € Werbungskosten-Pauschbetrag pro Jahr (§ 9a Nr. 1 EStG). Umzugskosten lohnen sich als Werbungskosten erst dann, wenn Ihre gesamten Werbungskosten (also inklusive Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel etc.) diese Grenze überschreiten. In der Praxis ist das bei einem kompletten Umzug fast immer der Fall.

Doppelte Haushaltsführung – wenn zwei Wohnungen nötig sind

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält und gleichzeitig den Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort beibehält, kann doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geltend machen. Das ist häufig der lukrativste Steuerposten beim berufsbedingten Umzug – und lässt sich direkt mit den Werbungskosten des Umzugs kombinieren.

Voraussetzungen

  1. Sie unterhalten einen eigenen Hausstand an Ihrem Lebensmittelpunkt (eigene Wohnung, finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten).
  2. Sie beziehen aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte.
  3. Der tägliche Pendelweg zwischen beiden Wohnorten ist unzumutbar weit.

Der BFH hat klargestellt, dass ein „eigener Hausstand" keine Eigentumswohnung voraussetzt (BStBl. 2005 II S. 261). Eine Mietwohnung reicht – sofern Sie sich finanziell an den Lebenshaltungskosten beteiligen und der Lebensmittelpunkt dort liegt.

Was ist absetzbar?

Unterkunft am Arbeitsort

bis 1.000 €/Monat

Tatsächliche Kaltmiete + Nebenkosten, maximal 1.000 €

Heimfahrten

0,38 €/km

Einmal pro Woche, einfache Entfernung

Verpflegungspauschale

28 € / 14 € pro Tag

Nur in den ersten 3 Monaten (§ 9 Abs. 4a EStG)

Für Unterkunftskosten im Ausland gilt ein abweichendes Limit von bis zu 2.000 € pro Monat, das direkt in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG verankert ist.

Arbeitgeber zahlt den Umzug – was passiert steuerlich?

Viele Arbeitgeber übernehmen Umzugskosten bei Versetzungen oder Neueinstellungen. Nach § 3 Nr. 16 EStG sind solche Erstattungen steuerfrei – bis zur Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Beträge. Das schafft einen erheblichen Vorteil: Der Arbeitgeber erstattet netto, was sonst nur als Werbungskosten-Abzug wirken würde.

Beispiel

Ihre Umzugskosten betragen 4.200 €. Der Arbeitgeber erstattet 2.500 € steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG). Die verbleibenden 1.700 € können Sie zusätzlich in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Zahlt der Arbeitgeber mehr als die abziehbaren Werbungskosten, ist der überschießende Betrag als Arbeitslohn steuerpflichtig (§ 19 EStG) und unterliegt dem Lohnsteuerabzug.

Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt § 3 Nr. 13 EStG. Umzugskostenvergütungen aus öffentlichen Kassen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sind ebenfalls steuerfrei.

So reichen Sie Umzugskosten in der Steuererklärung ein

Umzugskosten werden im Jahr ihrer Zahlung abgesetzt (§ 11 Abs. 2 EStG – Zahlungsprinzip). Wer im Dezember die Umzugsfirma bezahlt, aber erst im Januar einzieht, setzt die Kosten im Dezemberjahr an.

§35a EStG – Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

§35a-Kosten gehören in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (früher: Mantelbogen). Tragen Sie dort den Lohnanteil der Umzugsrechnung ein – nicht den Gesamtbetrag. Das Finanzamt errechnet daraus automatisch die 20%.

Werbungskosten – Anlage N

  • Anlage N – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, hier tragen Arbeitnehmer ihre Werbungskosten ein
  • Anlage N-AUS – bei Umzügen aus dem oder ins Ausland
  • Anlage EÜR – für Selbstständige (Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG)

Welche Belege brauchen Sie?

Das Finanzamt kann folgende Unterlagen anfordern – halten Sie sie bereit:

  • Rechnung des Umzugsunternehmens mit ausgewiesenen Einzelpositionen (für §35a: Lohnanteil separat)
  • Kontoauszug als Zahlungsbeleg (Überweisung zwingend für §35a)
  • Mietverträge alt und neu
  • Maklerprovision-Rechnung
  • Nachweis des beruflichen Anlasses (Versetzungsschreiben, Arbeitsvertrag) – nur für Weg 2
  • Routenausdrucke bei Pendelzeitverkürzung

Wer die Umzugskostenpauschale ansetzt, muss für genau diesen Betrag keine Einzelbelege vorlegen. Den beruflichen Anlass müssen Sie aber stets nachweisen können.

Zur vollständigen Vorbereitung: Unsere Umzugs-Checkliste hilft Ihnen, keinen Schritt zu vergessen.

Sonderfälle: Selbstständige, Auslandsumzüge und Riester

Selbstständige und Gewerbetreibende

Für Selbstständige und Unternehmer werden Umzugskosten als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG behandelt – nicht als Werbungskosten. Der Prüfmaßstab ist analog: Der Umzug muss betrieblich veranlasst sein. Auch hier gilt die §35a-Option für den privaten Haushalt unabhängig davon.

Umzüge ins oder aus dem Ausland

Grenzüberschreitende Umzüge schaffen zusätzliche Komplexität. Mögliche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können den Abzug von Umzugskosten einschränken. Für die doppelte Haushaltsführung im Ausland gilt ein erhöhtes Unterkunftslimit von bis zu 2.000 € monatlich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Eine steuerliche Beratung ist in diesen Fällen fast immer sinnvoll.

Riester-Förderung und beruflicher Umzug

Wer eine staatlich geförderte Immobilie (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach § 92a EStG) besitzt und berufsbedingt umziehen muss, kann unter Umständen eine Ausnahmeregelung beantragen. § 92a Abs. 4 EStG schützt vor Rückforderung der Förderung, wenn der Umzug beruflich erzwungen ist und die Immobilie vorübergehend nicht selbst genutzt wird.

Häufige Fragen zu Umzugskosten und Steuern

Ja – über §35a EStG. Wer eine Umzugsfirma beauftragt, kann 20% der Lohnkosten direkt von der Steuerschuld abziehen, unabhängig vom Umzugsgrund. Voraussetzung: Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil, Zahlung per Überweisung. Der maximale Abzug beträgt 4.000 € pro Jahr.

§35a EStG ist ein direkter Steuerbonus (20% der Lohnkosten von der Steuerschuld, max. 4.000 €) – gilt für jeden Umzug. Werbungskosten nach §9 EStG mindern das zu versteuernde Einkommen und decken alle Umzugskosten ab – aber nur bei beruflicher Veranlassung. Beide Wege lassen sich nicht kombinieren.

Laut aktuellem BMF-Schreiben (Stand: April 2026) beträgt die Pauschale 964 € für Einzelpersonen, 1.928 € für Verheiratete oder Lebenspartner und 402 € für jedes weitere Haushaltsmitglied. Die Beträge werden vom Bundesfinanzministerium regelmäßig angepasst.

Für die sonstigen Nebenkosten ja – entweder Pauschale oder belegte Einzelkosten. Die Rechnung des Umzugsunternehmens ist davon unabhängig und immer zusätzlich absetzbar. Rechnen Sie beide Varianten durch und wählen Sie die günstigere.

Doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Arbeitsort unterhalten und Ihren Lebensmittelpunkt woanders beibehalten. Absetzbar sind Unterkunftskosten bis 1.000 € monatlich, Heimfahrten einmal pro Woche sowie Verpflegungspauschalen in den ersten drei Monaten.

§35a-Kosten tragen Sie in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Werbungskosten (beruflicher Umzug) gehören in die Anlage N. Selbstständige setzen Betriebsausgaben in der Anlage EÜR an. Bei Auslandsumzügen kommt zusätzlich die Anlage N-AUS infrage.

Für §35a EStG muss die Rechnung den Lohnanteil separat ausweisen – pauschal ausgestellte Rechnungen ohne Einzelpositionen werden nicht akzeptiert. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen; Barzahlung schließt den Abzug aus. Wir stellen unsere Rechnungen entsprechend aus.

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